Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kreative Lausitz – Verband der Lausitzer Kultur- und Kreativwirtschaft“ (im Folgenden „Kreative Lausitz“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
(2) Sitz des Verbands ist Forst (Lausitz).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Wahrung, Förderung und Vertretung der wirtschaftspolitischen Interessen der Lausitzer Kultur- und Kreativwirtschaft auf Kommunal- und Landesebene sowie anderen Institutionen, Organisationen und Verbänden durch Empfehlungen, Anträge, Stellungnahmen und sonstige Maßnahmen
b) Koordination für die länderübergreifende Arbeit sowie Wissenstransfer zwischen den Bundesländern Sachsen und Brandenburg sowie auf Länderebene zwischen Deutschland, Polen und Tschechien
c) Information und Beratung der Mitglieder in allen für die Kultur- und Kreativwirtschaft fachlich, wirtschaftlich und rechtlich relevanten Fragen
d) Verbindung, Erfahrungsaustausch und Kooperation mit Interessengruppen und Organisationen mit ähnlich gelagerten Branchenverbänden aus anderen Regionen und Städten
e) Zusammenarbeit und direkte Abstimmung mit den bereits bestehenden Netzwerken Kreatives Bran-denburg und Kreatives Sachen

(2) Der Verband ist kein auf Gewinn gerichteter Wirtschaftsbetrieb.

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder haben auf Mitgliederversammlungen Anwesenheits-, Rede- und Stimmrecht. Sie können wählen und selbst gewählt werden.
(2) Mitglied können juristische und natürliche Personen werden, die in folgenden Teilbranchen der Kultur- und Kreativwirtschaft selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig sind:

a) Musikwirtschaft (Beispielsweise: Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien; Selbstständige Komponistinnen, Komponisten, Musikbearbeiterinnen und Musikbearbeiter; Einzelhandel mit Musik-instrumenten und Musikalien)
b) Buchmarkt (Beispielsweise: Verlegen von Büchern und Fachzeitschriften; Selbstständige Schriftstellerinnen und Schriftsteller; Einzelhandel mit Büchern und Fachzeitschriften)
c) Kunstmarkt (Beispielsweise: Selbstständige bildende Künstlerinnen und Künstler; kommerzielle Kunstausstellungen und Galerien; Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern und kunstgewerblichen Erzeugnissen; Fotografisches Gewerbe)
d) Filmwirtschaft (Beispielsweise: Herstellung von Kino-, Fernseh-, Industrie-, Wirtschafts- und Werbefilmen; Filmverleih, Videoprogrammanbieter, Filmvertrieb, Kinos)
e) Rundfunkwirtschaft (Beispielsweise: Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen; Selbstständige Film-, Hörfunk- und Fernsehkünstlerinnen und -Künstler)
f) Markt für darstellende Künste (Beispielsweise: Theaterensembles, Ballettgruppen, Orchester, Kapellen und Chöre, Selbstständige Artistinnen und Artisten, Selbstständige Bühnenkünstlerinnen und -Künstler, Opern- und Schauspielhäuser, Konzerthallen und ähnliche Einrichtungen, Varietés und Kleinkunstbühnen)
g) Architekturmarkt (Beispielsweise: Architektenbüros für Hochbau und für Innenarchitektur, Architektenbüros für Orts-, Regional- und Landesplanung, Architektenbüros für Garten- und Landschaftsgestaltung)
h) Designwirtschaft (Beispielsweise: Ateliers für Textil-, Schmuck-, Möbel- u.ä. Design, Büros für Industrie-Design)
i) Pressemarkt (Beispielsweise: Verlegen von Tageszeitungen, Wochen- und Sonntagszeitungen, allgemeinen Zeitschriften, sonstigen Zeitschriften, Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, Selbstständige Journalistinnen, Journalisten, Pressefotografinnen und Pressefotografen)
j) Werbemarkt (Beispielsweise: Werbegestaltung, Werbemittelverbreitung und Werbevermittlung)
k) Software-/Gamesindustrie (Beispielsweise: Verlegen von Software, Softwareberatung, Entwicklung und Programmierung von Internetpräsentationen, sonstige Softwareentwicklung)
l) Sonstige (Tätigkeiten, die erwerbswirtschaftlich orientiert sind und sich mit der Produktion, Verteilung und/oder der medialen Verbreitung von kulturellen/kreativen Gütern und Dienstleistungen befassen)

(3) Hochschulinstitute und Fachverbände mit regional vertretenen Unternehmen/Selbstständigen, Freiberuflern, die ihren Schwerpunkt in den genannten Teilbranchen haben, können ebenfalls eine Mitgliedschaft erwerben und haben eine Stimme.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Das potenzielle Mitglied muss dabei im Antrag angeben, welcher Teilbranche es zugeordnet werden möchte. In mehreren Teilbranchen oder an Teilbranchenschnittstellen Tätige, die sich keiner der genannten Branchen überwiegend oder ausschließlich zugehörig fühlen, beziehungsweise keiner der genannten Teilbranchen fachlich zuzuordnen sind, wählen zur Ein-ordnung die Kategorie „Sonstige“. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Erteilung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung.
(6) Wechselt ein Mitglied seine Teilbranche, teilt er dies dem Vorstand umgehend mit.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Geschäftsaufgabe oder Tod.

a) Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 30.09. des laufenden Jahres dem Vereinsvorstand zugegangen sein.
b) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz dreifacher Mahnung nicht bezahlt oder in besonders gröblicher Weise gegen die Verbandsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Geschäftsaufgabe, wenn das Mitglied seinen unternehmerischen Geschäftsbetrieb dauerhaft einstellt oder sein Geschäftsfeld aus der Kultur- und Kreativwirtschaft weg-verlagert. Das Ende der Mitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung mit Beschluss festgestellt.

§ 4 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen Anwesenheits- und Rederecht. Sie können nicht an Abstimmungen teilnehmen und auch nicht wählen und selbst gewählt werden.
(2) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ein Interesse an der Unterstützung des Vereins haben. Eine Zugehörigkeit zu einer der in § 3 Absatz 2 genannten Teilbranchen muss nicht bestehen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Regelmitglieder entsprechend.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die die Ziele des Vereins im besonderen Maße und nachhaltig gefördert haben. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Fördermitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 6 Beiträge

Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann mit Genehmigung der Mitgliederversammlung Teilbereiche seiner Aufgaben auf eine/n Geschäftsführer/in übertragen und/oder eine Geschäftsstelle einrichten.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Verbands zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens jährlich einberufen. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Nutzung der vom Mitglied zuletzt hinterlegten Adresse schriftlich oder elektronisch in Textform unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
(3) Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Die Leitung obliegt einem Mitglied des Vorstands.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Die Aufnahme neuer oder die Änderung/Löschung vorhandener Teilbranchen nach § 3 Absatz 2
b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
c) die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands
d) die Wahl des Vorstands
e) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und Satzungsänderungen
f) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
g) die Vereinssauflösung.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit, über die Auflösung des Vereins einer 9/10 Mehrheit.
(8) Über den Ablauf der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

(1) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:

a) Festlegung der Vereinspolitik
b) die Führung der täglichen Geschäfte
c) Umsetzung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
d) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
e) die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Erstellung des Jahresabschlusses
f) Entscheidungen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2) Der Vorstand besteht aus fünf Personen und wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Kandidieren können alle ordentlichen Mitglieder. Stellt sich eine juristische Person zur Wahl, hat sie einen Vertreter für die gesamte Wahlperiode zu benennen, der ohne Rücksprache im Vorstand handeln kann, es sei denn, die vertretene juristische Person ist unmittelbar betroffen.
(3) Das Amt der Mitglieder des Vorstandes endet mit Neuwahl, Abwahl, Niederlegung, Geschäftsaufgabe oder Tod.
(4) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(5) Der Vorstand tagt mindestens vierteljährlich.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(7) Beschlüsse können auch im elektronischen Umlaufverfahren (E-Mail) gefasst werden.
(8) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Für den Abschluss von Verträgen jedweder Art ist ein Beschluss des Vorstands notwendig.

§ 10 Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind zwei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmende Organisation mit Wirkungsgebiet im Raum der Lausitz, die ebenfalls die Interessen der Kultur- und Kreativwirtschaft im Raum Lausitz vertritt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.